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07.03.2025

OLG Hamburg: Kununu muss Identität von Verfassern preisgeben oder die Bewertung löschen

Das OLG Hamburg hat seinem Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24 eine für Bewertungsplattformen brisante Entscheidung getroffen. Ein Arbeitgeber kann nun die Löschung der negativen Bewertung verlangen, wenn Kununu den Klarnamen des Verfassers der Bewertung ihm gegenüber nicht nennt. Weder der Datenschutz noch der Einwand des Rechtsmissbrauchs stünde dem entgegen.

Im Verfahren begehrte ein Arbeitgeber die Löschung zweier negativer Bewertungen auf dem Portal Kununu, sie zweifelte dabei die Echtheit der Bewertungen an. Kununu verweigerte die Löschung und verlangte eine substantiierte Darlegung der Gründe, weshalb die Bewertung falsche Tatsachen enthalte. Dies hielt der klagende Arbeitgeber für unnötig, so dass Kununu nicht löschte. Dem kam die Antragsstellerin jedoch nicht nach, sodass kununu die Bewertung nicht löschte. Daraufhin wandte sich Kununu an die Verfasser und bat um Nachweise, die die Echtheit der Bewertung belegen können. Kununu erhielt infolgedessen anonymisierte Tätigkeitsnachweise.

Das Landgericht Hamburg wies den Antrag mit Beschluss vom 08.01.2024 – 324 O 559/23 zurück. Es war der Ansicht, dass anonymisierte Nachweise ausreichen, die Echtheit der Bewertungen zu belegen. Hiergegen wehrte sich das bewertete Unternehmen im Berufungsverfahren erfolgreich.

Richtungsweisende Entscheidung des OLG Hamburg gegen Kununu

Mit Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24 entschied das OLG Hamburg, dass die Betreiberin der Plattform die beanstandeten Bewertungen nicht zugänglich machen darf. Falls Zweifel an der Authentizität der Bewertung bestehen, muss die Betreiberin der Plattform entweder die Bewertungen entfernen oder die Identität des/der Verfassers/Verfasserin offenlegen. Das Gericht begründet seine Entscheidung hauptsächlich damit, dass ein Arbeitgeber nicht nur schlechten Bewertungen ausgesetzt sein sollte, sondern das Recht hat zu überprüfen, ob die bewertende Person tatsächlich in einem geschäftlichen Kontakt mit ihm stand. Vor allem sei es der Betreiberin des Portals nicht möglich, sich darauf zu berufen, dass sie selbst die Echtheit der Bewertung überprüft habe. Denn dies würde dazu führen, dass die Person, die bewertet wurde, einer solchen Behauptung gegenüber schutzlos ausgeliefert wäre.

Laut Kununu sei es dem bewerteten Unternehmen aufgrund der geringen Anzahl an Mitarbeitern bereits möglich, die Echtheit der Bewertung zu kontrollieren. Das OLG folgte dieser Ansicht nicht. Es wurde vielmehr argumentiert, dass es selbst für einen kleinen Arbeitgeber nur möglich sei, konkrete Gegebenheiten zu überprüfen, wenn ihm die Person, die die Kritik äußert, bekannt ist.

Auch der Einwand, das Unternehmen handle rechtsmissbräuchlich, da sie eine Vielzahl von Bewertungen auf der gleichen Argumentation angreife, überzeugte das Gericht nicht. Der Arbeitgeber könne momentan nicht ausschließen, dass eine große Anzahl von Bewertungen, die nicht auf konkreten Kontakten basieren, eingestellt wurde. Die Betreiber solcher Bewertungsportale sind insofern verpflichtet, die Echtheit der Bewertungen zu überprüfen.

Das Gericht wies auch datenschutzrechtliche Einwände zurück. Das Interesse des Bewerteten, die Frage zu klären, ob ein geschäftlicher Kontakt überhaupt bestanden hat, sei vorrangig im Vergleich zum Interesse des Verfassers, anonym zu bleiben. Auch das Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 bis 4 TTDSG habe keinen Einfluss auf diese Bewertung. Das Risiko, ob der Verbreiter den Urheber benennen darf, kann oder will, liegt letztlich bei ihm. Kann oder will der Betreiber die Identität des Verfassers nicht offenbaren, so ist es notwendig, dass er die Bewertung entfernt. Dies stelle letztlich eine faire Verteilung der unternehmerischen Risiken eines Plattformbetreibers dar.

Entscheidende Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss des OLG Hamburg verdeutlicht (einmal mehr), dass es sinnvoll ist, gegen negative (anonyme) Bewertungen im Internet vorzugehen. Es ist eine praxisnahe und positive Entscheidung, da Arbeitgeber, die oft schlecht bewertet werden, häufig den – teilweise sehr intransparenten – Prüfmechanismen von Plattformen gegenüberstehen. Darüber hinaus ist es nicht zu unterschätzen, wie viel Einfluss (negative) Bewertungen auf den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens sowie auf die Rekrutierung von Mitarbeitern haben können. Heutzutage verwenden viele Angestellte Bewertungsplattformen, um sich vorab über einen möglichen Arbeitgeber zu informieren. Negative Bewertungen können dann ein tatsächliches Risiko für Arbeitgeber bedeuten, da diese potenzielle Bewerber abschrecken oder dazu führen, dass sie sich für einen Konkurrenten entscheiden.

Die Entscheidung des OLG Hamburg ist positiv zu werten und stellt eine konsequente Weiterentwicklung der Maßstäbe des BGH (Urteil v. 09.09.2022 – Az. VI ZR 1244/20) dar, in dem klargestellt wurde, dass die Rüge des Bewertenden ausreicht, um zu belegen, dass kein Gästekontakt oder keine Geschäftsbeziehung bestand oder besteht. In der Anwendung dieser Maßstäbe ist es folgerichtig, dass weder das Argument des Rechtsmissbrauchs noch datenschutzrechtliche Erwägungen eine übergeordnete Rolle spielen.

Dies trifft besonders zu, wenn ein Arbeitgeber ungerechtfertigten und falschen Vorwürfen ausgesetzt ist und bezweifelt, dass er jemals mit der bewertenden Person in Kontakt war. Soweit es technisch möglich ist, erfordert die Aufhebung der Anonymität in der Praxis meist komplexe und langwierige Verfahren. Wenn das Gericht in Bezug auf eine große Anzahl angegriffener Bewertungen ebenfalls keinen Rechtsmissbrauch erkennt, ist dies folgerichtig. Unrichtige Bewertungen werden typischerweise im Rahmen einer Kampagne oder über verschiedene „Fake-Accounts“ abgegeben – das ist genau ihre Natur.

Dadurch können Arbeitgeber effektiver gegen ungerechtfertigte Bewertungen vorgehen, und Verfasser dürfen nicht erwarten, durch vollständige Anonymität geschützt zu sein. Dies führt in der Praxis häufig zu Übertreibungen, Falschaussagen und ehrverletzenden Inhalten über Unternehmen und Personen, die gezielt von Wettbewerbern oder Interessenvertretern ausgenutzt werden.

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