07.03.2025
OLG München verurteilt Google zur Löschung von Bewertung
Arzt durfte Patienteneigenschaft mit Nichtwissen bestreiten
Das OLG München (Urteil vom 6. August 2024 – 18 U 2631/24 – nicht rechtskräftig) hat Google zur Löschung einer Bewertung über einen Arzt verurteilt. Dabei war vor allem streitig, ob der Arzt den Behandlungskontakt ausreichend bestritten hatte.
Zunächst hatte der Münchner Chirurg, vertreten durch die Anwaltskanzlei Hechler aka Löschhero, vor dem Landgericht München auf Löschung der Bewertung geklagt. Er hatte bezweifelt, dass die bewertende Person überhaupt seine Patientin gewesen ist. Da der dortige Richter nicht auf Höhe der aktuellen Rechtsprechung war, musste das Verfahren zur Korrektur des falschen Urteils vor dem OLG München fortgeführt werden.
Rüge des fehlenden Behandlungskontakts reichte aus
Der Chirurg hatte während des gesamten Löschverfahrens und auch noch vor Gericht bestritten, dass es sich bei der Bewerterin um seine Patienten gehandelt hat. Die Bewertung enthielt eine ausführliche Beschreibung, beispielsweise zu Nasenbruch und Atemproblemen, weshalb Google die Ansicht vertrat – und auch das Gericht – der Arzt hätte wissen müssen, wer ihn hier bewertet hat, weshalb das Bestreiten des Behandlungskontakts nicht ausgereicht habe. Daher wies das LG München den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück.
Das OLG München (Urteil vom 25.07.2024 – 26 O 6971/24) sah das anders, korrigierte die Fehlentscheidung und verurteilte Google zur Löschung der Bewertung. Ein Arzt sei nicht verpflichtet, die Behauptung des fehlenden Patientenkontaktes näher zu begründen. Dies gelte nicht nur für Google Bewertungen ohne näher beschreibenden Angaben zum Vorgang, sondern sogar dann, wenn für einen Behandlungskontakt sprechende Angaben vorlägen.
Hinweis: Der Kläger hat auf die Rechte aus dem Urteil wegen Zustellungsproblemen verzichten müssen. Das Urteil ist daher nicht mehr gültig.
Urteil des OLG München ist richtungsweisend
Das OLG München konkresiert damit das richtungsweisende Urteil des BGH gegen Holidaycheck in einem entscheidenden Punkt. Bewertete Unternehmen dürfen immer dann den Kundenkontakt bestreiten, wenn sie nicht auf den 1. Blick erkennen können, wer sie bewertet hat. Andersherum heißt das: Nur, wer den Bewerter sofort und ohne Recherche z. B. in der Kundendatenbank identifizieren kann, darf den Kundenkontakt nicht mit Nichtwissen bestreiten.